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   VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813   

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VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813 (https://dejure.org/2017,36794)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813 (https://dejure.org/2017,36794)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. September 2017 - 15 ZB 17.1813 (https://dejure.org/2017,36794)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Zurückstellung eines Baugesuchs im Anschluss an einen Beschluss zur Sanierungsvorbereitung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 15 Abs. 1; BauGB § 141 Abs. 4 S. 1 Hs. 2
    Zurückstellung eines Baugesuchs im Anschluss an einen Beschluss zur Sanierungsvorbereitung; Erledigung durch Zeitablauf (Befristung); Baugenehmigung; vorbereitende Untersuchungen; Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 15.09.2017 - 15 ZB 17.848

    Trennung der Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.848 entschieden, von diesem Verfahren das Verfahren abzutrennen und unter dem hier einschlägigen Aktenzeichen fortzuführen, soweit der Kläger die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2016 begehrt hat.

    Das Verfahren, soweit es den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung betrifft (also soweit das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung die Beklagte verpflichtet hat, die beantragte Baugenehmigung für das Baugrundstück zu erteilen), wird unter dem bisherigen Aktenzeichen 15 ZB 17.848 fortgeführt.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 15 ZB 17.848) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Die Einschränkung der Klägerin, dass sie die Erledigungserklärung abgebe, "soweit beantragt ist, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen", hat den Zweck klarzustellen, dass sich die prozessbeendende Erklärung nur auf den hier betroffenen, vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennten Teil der Klage bezieht, hinsichtlich dessen die Klägerin erstinstanzlich unterlegen war.

    Durch die Erledigungserklärungen ist der Rechtsstreit, soweit er das vorliegende (vom Verfahren 15 ZB 17.848 abgetrennte) Verfahren betrifft, beendet worden.

  • VG München, 23.02.2016 - M 1 K 15.3435

    Veränderungssperre zur Vorbereitung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Dementsprechend ist die definitive Feststellung städtebaulicher Missstände im Sinne des § 136 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 141 Abs. 3 BauGB; es genügt ein "Sanierungsverdacht" (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 - M 1 K 15.3435 - juris Rn. 27).

    Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 - 4 C 1718/09.N - juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 29.06.2017 - 9 CS 17.962

    Zurückstellung eines Baugesuchs für Spielothek - Vergnügungsstättenbebauungsplan

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Bei der Streitwertfestsetzung für den hier betroffenen Teil der Klage geht das Gericht von einem Zehntel aus einem Streitwert von 59.508,- Euro nach Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 (s.o.) aus, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Begehren auf Aufhebung des Zurückstellungsbescheids - im Gegensatz und im Vergleich zum umfassenderen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Baugenehmigung - in der Sache lediglich auf die "Überwindung" der zeitlich befristeten Untätigkeit der Beklagten gerichtet war (vgl. VG Ansbach, B.v. 10.4.2017 - AN 3 S. 16.02386 - juris Rn. 55 sowie im Anschluss BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 9 CS 17.962 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 27.01.2017 - 15 B 16.1834

    Schutz "klassischer Gewerbenutzung" vs. Teilumnutzung einer Lagerhalle für das

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Wie im Falle einer Veränderungssperre bzw. im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 BauGB kann auch im Anwendungsbereich von § 141 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 VwGO ein Bauantrag Auslöser für vorbereitende Sanierungsuntersuchungen, für entsprechende Planungen und damit auch für das Sicherungsinstrument der Zurückstellung sein (für den Fall einer Veränderungssperre in Reaktion auf einen Bauantrag vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.1.2017 - 15 B 16.1834 - juris Rn. 28 f.).
  • VGH Bayern, 24.02.2016 - 21 ZB 15.2612

    Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.2.2016 - 21 ZB 15.2612 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 18.08.2015 - 15 ZB 13.418

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Kostenentscheidung nach Erledigung der

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Vorliegend kommt es insofern darauf an, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre bzw. ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 ZB 13.418 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Neustadt, 28.04.2015 - 5 K 935/13

    Stadt Neustadt a. d. Weinstraße darf für Sanierungsmaßnahme "Klemmhof"

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 - 6 B 14.447 - juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 - 1 A 387/08 - juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 - 5 K 935/13.NW - juris).
  • VGH Bayern, 18.12.2014 - 6 B 14.447

    Straßenausbaubeitragsrecht; Sanierungssatzung; förmlich festgesetztes

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 - 6 B 14.447 - juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 - 1 A 387/08 - juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 - 5 K 935/13.NW - juris).
  • VGH Hessen, 30.09.2010 - 4 C 1718/09

    Sanierungssatzung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Bei der Beschlussfassung zu einer vorbereitenden Untersuchung muss auch noch nicht feststehen, ob ihr Ergebnis ausreicht, um die Erforderlichkeit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, die Durchführung der Sanierung im Allgemeinen und die zweckmäßige Abgrenzung des Sanierungsgebiets im Hinblick auf die spätere förmliche Festlegung beurteilen zu können; gegebenenfalls müssen weitere vorbereitende Untersuchungen beschlossen und durchgeführt werden, die dann in ihrer Gesamtheit so weit zu konkretisieren sind, dass diese Beurteilung erfolgen kann (vgl. VG München, U.v. 23.2.2016 a.a.O. juris Rn. 28 unter Rekurs auf HessVGH, U.v. 30.9.2010 - 4 C 1718/09.N - juris Rn. 41).
  • OVG Saarland, 09.12.2009 - 1 A 387/08

    Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung

    Auszug aus VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 ZB 17.1813
    Eine nachträgliche Einbeziehung weiterer Flächen in ein Sanierungsgebiet durch Satzungsänderung ist grundsätzlich möglich (Schmitz in Spannowsky/Uecht-ritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 142 Rn. 43; vgl. auch BayVGH, B.v. 18.12.2014 - 6 B 14.447 - juris; OVG Saarl., U.v. 9.12.2009 - 1 A 387/08 - juris; VG Neustadt/Weinstr., U.v. 28.4.2015 - 5 K 935/13.NW - juris).
  • VGH Bayern, 18.09.2017 - 15 AS 17.1006

    Zurückstellung eines Baugesuchs im Anschluss an einen Beschluss zur

    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2017 sowohl im Verfahren 15 ZB 17.848 (nach erfolgter Abtrennung nunmehr 15 ZB 17.1813) als auch im vorliegenden Eilverfahren erklärt:.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch der Verfahren 15 ZB 17.848 und 15 ZB 17.1813) sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    Es wird insofern auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag im Verfahren 15 ZB 17.1813 Bezug genommen.

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.): 1/10 des Ausgangswerts 59.508,- Euro (99,18 m² gewerbliche Nutzfläche x 600 Euro/m²) = 5950, 80 Euro (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2017 - 15 ZB 17.1813); da es sich vorliegend um ein Eiverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO handelt, ist von diesem Wert die Hälfte anzusetzen.

  • VGH Bayern, 29.09.2017 - 15 ZB 17.848

    Baugenehmigung für eine Spielhalle

    Im Anschluss an beiderseitige Erledigungserklärungen im Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2017 den vorgenannten Streitgegenstand abgetrennt und sodann mit Beschluss vom 18. September 2017 (15 ZB 17.1813) das gerichtliche Verfahren, soweit Gegenstand des Rechtsstreits der Antrag der Klägerin war, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben, eingestellt und festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 insoweit wirkungslos geworden ist.

    Nachdem die Geltungszeit des Zurückstellungsbescheids zwischenzeitlich ausgelaufen ist (vgl. den Beschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 - 15 ZB 17.1813) und für den Erfolg der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens maßgeblich ist, wird es jedenfalls für die Entscheidung des Senats über die Berufung nicht mehr streitentscheidend darauf ankommen, ob die Zurückstellung und die (nachträgliche) Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig erfolgten.

    Die Streitwertfestsetzung orientiert sich insofern an der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (zur korrigierten Streitwertberechnung hinsichtlich des mit Beschluss des Senats vom 15. September 2017 abgetrennten Teils vgl. den Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.1813).

  • VGH Bayern, 29.09.2017 - 15 ZB 17.848 920

    Im Berufungszulassungsverfahren sind grundsätzlich alle vom Rechtsmittelführer

    Im Anschluss an beiderseitige Erledigungserklärungen im Berufungszulassungsverfahren hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Zurückstellungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2017 den vorgenannten Streitgegenstand abgetrennt und sodann mit Beschluss vom 18. September 2017 (15 ZB 17.1813) das gerichtliche Verfahren, soweit Gegenstand des Rechtsstreits der Antrag der Klägerin war, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 aufzuheben, eingestellt und festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2017 insoweit wirkungslos geworden ist.

    Nachdem die Geltungszeit des Zurückstellungsbescheids zwischenzeitlich ausgelaufen ist (vgl. den Beschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 - 15 ZB 17.1813) und für den Erfolg der hier vorliegenden Verpflichtungsklage die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens maßgeblich ist, wird es jedenfalls für die Entscheidung des Senats über die Berufung nicht mehr streitentscheidend darauf ankommen, ob die Zurückstellung und die (nachträgliche) Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig erfolgten.

    Die Streitwertfestsetzung orientiert sich insofern an der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (zur korrigierten Streitwertberechnung hinsichtlich des mit Beschluss des Senats vom 15. September 2017 abgetrennten Teils vgl. den Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 18. September 2017 im Verfahren 15 ZB 17.1813).

  • VGH Bayern, 17.04.2020 - 15 ZB 19.2388

    Bauaufsichtliches Einschreiten wegen Abstandsflächenunterschreitung -

    Spricht hingegen Überwiegendes für einen Erfolg des Zulassungsantrags, werden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO neben den Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags regelmäßig auch die Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen sein (BayVGH, B.v. 18.8.2015 - 15 ZB 13.418 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 18.9.2017 - 15 ZB 17.1813 - juris Rn. 17; B.v. 24.4.2019 - 8 ZB 18.32096 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 15.09.2017 - 15 ZB 17.848
    Vom Verfahren 15 ZB 17.848 wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Az. 15 ZB 17.1813 fortgeführt, soweit sich die Klägerin gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 8. Juni 2016 wendet.
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